Fernablesbare Zähler bis 31.12.2026: Was Vermieter und Eigentümergemeinschaften jetzt tun müssen
Auf einen Blick
- Bis zum 31. Dezember 2026 müssen alle Heizkostenverteiler, Wärmezähler und Warmwasserzähler aus der Ferne ablesbar sein.
- Wer nicht umrüstet, riskiert kein Bußgeld, aber Mieter dürfen ihren Anteil an den Heiz- und Warmwasserkosten um 3 Prozent kürzen.
- Mit fernablesbaren Geräten müssen Nutzer jeden Monat über ihren Verbrauch informiert werden.
- Wer jetzt erst bestellt, sollte sich beeilen: Messdienste sind zum Jahresende stark ausgelastet.
Viele Häuser haben noch Heizkostenverteiler, die einmal im Jahr in der Wohnung abgelesen werden. Damit ist zum Jahresende Schluss. Die Heizkostenverordnung schreibt vor, dass ältere, nicht fernablesbare Geräte bis zum 31. Dezember 2026 nachgerüstet oder ausgetauscht werden. Ab 2027 läuft die Ablesung dann ohne Termin in der Wohnung.
Welche Geräte betroffen sind
Betroffen sind alle Geräte, mit denen der Verbrauch für die Heiz- und Warmwasserabrechnung erfasst wird:
- Heizkostenverteiler an den Heizkörpern
- Wärmemengenzähler, zum Beispiel bei Fußbodenheizung
- Warmwasserzähler in der Wohnung
Seit Dezember 2021 dürfen ohnehin nur noch fernablesbare Geräte neu eingebaut werden. Die Frist betrifft also vor allem Häuser, in denen die Ausstattung älter ist. Ausnahmen gibt es nur im Einzelfall, etwa wenn eine Umrüstung technisch nicht möglich oder unverhältnismäßig teuer wäre.
Was passiert, wenn nicht umgerüstet wird
Ein Bußgeld sieht die Verordnung nicht vor. Mieter dürfen aber ihren Anteil an den Kosten für Heizung und Warmwasser um 3 Prozent kürzen, wenn die vorgeschriebene fernablesbare Ausstattung fehlt (§ 12 Abs. 1 HeizkostenV). Bei einem Mehrfamilienhaus summiert sich das schnell, und zwar jedes Jahr aufs Neue.
In einer Eigentümergemeinschaft gilt das Kürzungsrecht nicht zwischen dem einzelnen Eigentümer und der Gemeinschaft. Vermietet ein Eigentümer seine Wohnung, kann aber sein Mieter kürzen. Der Eigentümer bleibt dann auf dem Abschlag sitzen.
Monatliche Verbrauchsinformation
Sobald fernablesbare Geräte eingebaut sind, müssen die Nutzer monatlich über ihren Verbrauch informiert werden (§ 6a HeizkostenV). Die Information muss enthalten:
- den Verbrauch des Vormonats in Kilowattstunden
- einen Vergleich mit dem Vormonat
- einen Vergleich mit demselben Monat des Vorjahres
- einen Vergleich mit einem durchschnittlichen Nutzer derselben Kategorie
In der Praxis übernimmt das meist der Messdienst über ein Kundenportal oder per E-Mail. Wichtig ist, dass die Mieter darüber Bescheid wissen und den Zugang auch nutzen können.
Kaufen oder mieten?
Viele Eigentümer mieten die Geräte beim Messdienst. Wer von Kauf auf Miete umstellen will, muss das den Nutzern vorher mitteilen. Widerspricht die Mehrheit innerhalb eines Monats, ist die Miete nicht zulässig (§ 4 Abs. 2 HeizkostenV). In einer Eigentümergemeinschaft entscheidet die Versammlung, mit welchem Messdienst und zu welchen Bedingungen umgerüstet wird.
Was Sie jetzt tun sollten
- Prüfen, ob die Geräte im Haus schon fernablesbar sind. Das steht meist auf der letzten Heizkostenabrechnung oder im Vertrag mit dem Messdienst.
- Falls nicht: sofort beim Messdienst nachfragen, ob ein Termin vor dem Jahresende möglich ist.
- In der WEG: Beschluss über Umrüstung und Vertrag herbeiführen, notfalls in einer außerordentlichen Versammlung oder im Umlaufverfahren.
- Mieter rechtzeitig über die Montagetermine und die künftige monatliche Information unterrichten.
Wenn Sie Ihre Abrechnung bei uns erstellen lassen, prüfen wir die Ausstattung im Zuge der Abrechnung mit und sagen Ihnen, ob Handlungsbedarf besteht.
Quellen
Dieser Beitrag gibt allgemeine Informationen nach dem Stand des Aktualisierungsdatums und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung im Einzelfall. Für eine verbindliche Auskunft zu Ihrer Situation wenden Sie sich bitte an einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder Ihren Eigentümer- beziehungsweise Mieterverein.